URTEIL: MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNG NICHT IMMER DURCHSETZBAR
Nach der Durchführung von Modernisierungsarbeiten eines Mehrfamilienhauses in Berlin, möchte die Vermieterin eine Mieterhöhung geltend machen. An der im Jahre 1929 erbauten Immobilie ließ die Vermieterin Dämmungsarbeiten an der Außenfassade sowie der obersten Geschossdecke durchführen, vergrößerte die Balkone um fünf Quadratmeter und veranlasste, dass ein stillgelegter Fahrstuhl wieder in Betrieb genommen wurde. Die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen sollten auf die Mieter umgelegt werden.
Einer der Mieter klagte gegen die Mieterhöhung und bezog sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Härtefallregelung (§ 559 Abs. 4), denn der allein lebende Bezieher von Arbeitslosengeld II kann sich die Miete finanziell nicht leisen (AZ VIII ZR 21/19). Bisher bezahlte er für seine knapp 86 Quadratmeter große Wohnung, in der er bereits seit seinem fünften Lebensjahr wohnt, eine monatliche Kaltmiete von 574,34 Euro zzgl. 90 Euro Heizkostenzuschuss. Diese soll nach den Modernisierungsmaßnahmen um 240 Euro monatlich erhöht werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes des Mieters liegt zu dem Zeitpunkt bei 463,10 Euro.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall die Annahme eines Härtefalls gebilligt und berücksichtigt ebenfalls die Verwurzelung des Mieters, wonach er nicht in eine ihm von Amtswegen zustehende kleinere Wohnung ziehen muss. Das Landgericht Berlin muss allerdings noch prüfen, ob der Mieter sich auch nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB auf die Härtefallregelung beziehen kann. Demnach soll geprüft werden, ob sich das Mehrfamilienhaus mit den Modernisierungsmaßnahmen nur in einen „allgemein üblichen Zustand“ versetzt wurde oder ob die Vermieterin zur Modernisierung der Immobilie gezwungen war.
Quelle: BGH, Immonewsfeed