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URTEIL: NOTDIENSTPAUSCHALE DES HAUSMEISTERS SIND VERWALTUNGSKOSTEN


Die Hausmeisterkosten gehören zu jeder Betriebskostenabrechnung und werden von den Mietern jährlich anteilig bezahlt. Ein Hausmeister übernimmt vor allen Dingen allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten an dem Objekt. Dazu gehören beispielsweise die Überprüfung der Flucht- und Rettungswege, die ordnungsgemäße Funktion der Technik und Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen oder die Kontrolle von Außentüren. Die Kosten für die Hausmeistertätigkeiten werden auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt.

Klar davon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die in den Bereich der Instandsetzung und Instandhaltung fallen oder zu den Verwaltungstätigkeiten gehören. Denn die Kosten, die zu der Verwaltung eines Gebäudes zählen, werden vom Vermieter getragen. In einem Rechtsstreit (AT VIII ZR 62/19) hat ein Vermieter aus Berlin die Kosten einer zusätzlichen „Notdienstpauschale“ für den Hausmeister ebenfalls auf die Mieter umgelegt und in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt. Eine Mietpartei weigert sich, die Kosten zu tragen, denn die Mieter sind der Auffassung, dass diese nicht zu den Betriebskosten gehören.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dem Kläger recht und entscheidet, dass die Kosten für den Hausmeister-Notdienst von dem Vermieter selbst getragen werden müssen (AT VIII ZR 62/19). Denn anders als bei den allgemeinen Hausmeistertätigkeiten, die vor allen Dingen darauf abzielen, die Hausordnung einzuhalten und routinemäßig erledigt werden, muss der Hausmeister bei Störungsmeldungen außerhalb der gängigen Geschäftszeiten agieren und eine Fachfirma zur Behebung des Störfalls alarmieren. Diese Aufgaben würden normalerweise tagsüber vom Vermieter oder von der Hausverwaltung erledigt werden, gehören zu den Verwaltungstätigkeiten und können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Quelle: BGH, Immonewsfeed

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